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   SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18   

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SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18 (https://dejure.org/2019,56319)
SG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2019 - S 70 SO 21/18 (https://dejure.org/2019,56319)
SG Berlin, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - S 70 SO 21/18 (https://dejure.org/2019,56319)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 1 SGB XII, wenn andere Leistungen nicht tatsächlich erbracht werden, nicht um eine eigenständige Ausschlussnorm, sondern der Vorschrift kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII, insbesondere den Regelungen über den Einsatz von Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§§ 90 f. SGB XII) oder sonstigen leistungshindernden Normen, Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R; BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R).

    Soweit das Bundessozialgericht einen allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII und ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII gestützten Leistungsschluss in extremen Ausnahmefällen, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind, zumindest für möglich hält (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R; BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R), liegt ein solcher extremer Ausnahmefall hier nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 1 SGB XII, wenn andere Leistungen nicht tatsächlich erbracht werden, nicht um eine eigenständige Ausschlussnorm, sondern der Vorschrift kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII, insbesondere den Regelungen über den Einsatz von Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§§ 90 f. SGB XII) oder sonstigen leistungshindernden Normen, Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R; BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R).

    Soweit das Bundessozialgericht einen allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII und ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII gestützten Leistungsschluss in extremen Ausnahmefällen, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind, zumindest für möglich hält (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R; BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R), liegt ein solcher extremer Ausnahmefall hier nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 1 SGB XII, wenn andere Leistungen nicht tatsächlich erbracht werden, nicht um eine eigenständige Ausschlussnorm, sondern der Vorschrift kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII, insbesondere den Regelungen über den Einsatz von Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§§ 90 f. SGB XII) oder sonstigen leistungshindernden Normen, Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R; BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R).

    Soweit das Bundessozialgericht einen allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII und ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII gestützten Leistungsschluss in extremen Ausnahmefällen, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind, zumindest für möglich hält (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R; BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R), liegt ein solcher extremer Ausnahmefall hier nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit - Sozialhilfe -

    Auszug aus SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 1 SGB XII, wenn andere Leistungen nicht tatsächlich erbracht werden, nicht um eine eigenständige Ausschlussnorm, sondern der Vorschrift kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII, insbesondere den Regelungen über den Einsatz von Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§§ 90 f. SGB XII) oder sonstigen leistungshindernden Normen, Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R; BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R).

    Soweit das Bundessozialgericht einen allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII und ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII gestützten Leistungsschluss in extremen Ausnahmefällen, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind, zumindest für möglich hält (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R; BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R), liegt ein solcher extremer Ausnahmefall hier nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2018 - L 15 SO 213/17

    Sozialhilferecht: Verhältnis zwischen Sozialhilfe und Wohngeld; Berücksichtigung

    Auszug aus SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Ein allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII gestützter Leistungsausschluss beim bloßen Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nach dem WoGG, ohne dass dem Leistungsberechtigten hieraus "bereite Mittel" tatsächlich zufließen, lässt sich mit der Gesetzessystematik hingegen nicht vereinbaren (so im Ergebnis auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2017 - L 15 SO 252/16 B PKH (unveröffentlicht); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2018 - L 15 SO 213/17 B PKH; wonach sogar ein "Wahlrecht" zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld oder der Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen soll; wohl auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2018 - L 23 SO 208/17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2017 - L 15 SO 252/16
    Auszug aus SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Ein allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII gestützter Leistungsausschluss beim bloßen Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nach dem WoGG, ohne dass dem Leistungsberechtigten hieraus "bereite Mittel" tatsächlich zufließen, lässt sich mit der Gesetzessystematik hingegen nicht vereinbaren (so im Ergebnis auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2017 - L 15 SO 252/16 B PKH (unveröffentlicht); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2018 - L 15 SO 213/17 B PKH; wonach sogar ein "Wahlrecht" zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld oder der Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen soll; wohl auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2018 - L 23 SO 208/17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2018 - L 23 SO 208/17

    Subsidiarität eines vorbeugenden Feststellungsbegehrens gegenüber einer

    Auszug aus SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Ein allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII gestützter Leistungsausschluss beim bloßen Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nach dem WoGG, ohne dass dem Leistungsberechtigten hieraus "bereite Mittel" tatsächlich zufließen, lässt sich mit der Gesetzessystematik hingegen nicht vereinbaren (so im Ergebnis auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2017 - L 15 SO 252/16 B PKH (unveröffentlicht); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2018 - L 15 SO 213/17 B PKH; wonach sogar ein "Wahlrecht" zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld oder der Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen soll; wohl auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2018 - L 23 SO 208/17).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Denn der angefochtene Bescheid kann sich nur dann im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigen, wenn auf einen erneuten Antrag auch ein neuer Bescheid ergeht (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R).
  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01

    Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Der Zahlung von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung ist für einen Sozialhilfebezieher bereits dem Grunde nach nicht als angemessen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, weil das Risiko, gegen das hiermit Vorsorge getroffen wird, wirtschaftlich nicht den Sozialhilfeempfänger, sondern Personen betrifft die zur Tragung der Bestattungskosten dereinst verpflichtet sein werden und bezüglich derer eine Sozialhilfebedürftigkeit gegenwärtig nicht abzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27.06.2002 - 5 C 43/01).
  • SG Berlin, 18.12.2017 - S 145 SO 1717/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Der gegenteiligen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach bereits das bloße Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nach dem WoGG wegen des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 SGB XII zu einem Ausschluss von den Leistungen nach dem SGB XII führe (SG Berlin, Beschluss vom 18.12.2017 - S 145 SO 1717/17 ER; SG Aachen, Beschluss vom 06.05.2016 - S 19 SO 49/16 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2010 - S 4 AS 1393/10 ER), folgt das erkennende Gericht nicht.
  • SG Aachen, 06.05.2016 - S 19 SO 49/16

    Wohngeldbedarfsberechnung bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Es wäre dann (auch) zu berücksichtigen, welche Wahrscheinlichkeit besteht, dass für den gleichen Zweck ein sozialhilferechtlicher Bedarf entstehen wird sowie, dass es letztlich nicht um die Abdeckung eines eigenen Risikos des Hilfeempfängers geht, sondern die Versicherung indirekt der Kapitalbildung für die zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Erben dient (vgl. - die Berücksichtigung einer Sterbegeldversicherung ablehnend - Oberlandesgericht [OLG] Koblenz, Beschluss vom 22. August 2018, Az. 13 WF 638/18; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2019, Az. S 70 SO 21/18).
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